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Deutschland Gesellschaft Pressemitteilung
Bauen in Wochenend- und Ferienhausgebieten
Heimliches Bauen bleibt nicht unentdeckt
Information der unteren Bauaufsichtsbehörde
Redaktion: Landkreis Parchim
Eingestellt am  05.06.2010 Aktualitätsende 06.06.2010
Dieser Beitrag kann im vollem Umfang kostenlos und frei genutzt werden, wenn www.german-circle.de als Quelle genannt wird.
Parchim/gc/pm. Im Landkreis Parchim gibt es zirka 50 Wochenend- und Ferienhausgebiete mit etwa 1.500 Wochenend- oder Ferienhäusern.

In der Regel sind diese nach dem geltenden Baurecht der ehemaligen DDR entstanden. Soweit die Gebäude damals aufgrund einer Baugenehmigung entstanden sind, genießen sie auch heute noch baurechtlichen Bestandsschutz.

Überwiegend befinden sich die bebauten Bereiche in landschaftlich reizvollen Lagen, insbesondere an Gewässern.

Nach dem nunmehr geltenden Baurecht handelt es sich vielfach um Gebiete, die dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind. Einige wenige Bereiche bilden aber auf Grund ihrer Größe selbst einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil.

Das Baurecht unterscheidet heute zwischen einer Wochenendhaus- und Ferienhausnutzung.
 
Während das Wochenendhaus einem gleich bleibenden Personenkreis, z. B. der Familie, Freunden, Bekannten zur Nutzung überwiegend an den Wochenenden und in den Ferien dient, ist das Ferienhaus einem ständig wechselnden Personenkreis zur Vermietung vorbehalten. Das hat insbesondere nachbarrechtliche Auswirkungen.

Mit der Wiedervereinigung Deutschlands und dem Inkrafttreten des Bundesbaurechtes im gesamten Bundesgebiet änderte sich dieser Zustand und aus Wochenendhäusern wurden durch Eigentumwechsel und die geänderte Nutzung auch Ferienhäuser. Es kam zu einer Vermischung der Nutzungen in den bebauten Bereichen. Die Veränderung des Wohnungsmarktes hat zudem bei vielen Wochenendhausbesitzern den Wunsch geweckt, in ihrer ehemaligen „Datsche“ dauerhaft zu wohnen.
Bei der Aufnahme einer Dauerwohnnutzung in einem Wochenend- oder Ferienhaus handelt  es sich aber um  eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die in diesen Gebieten nach den Regelungen  des Baugesetzbuches unzulässig ist.

In der Vergangenheit musste die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Parchim leider immer wieder feststellen, dass derartige Nutzungsänderungen, ohne dass eine Baugenehmigung erteilt wurde, erfolgten. In diesen Fällen musste die Dauerwohnnutzung durch die untere Bauaufsichtsbehörde untersagt werden. Das hat bei den Betroffenen auf wenig Verständnis gestoßen und es kam zu Klagen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. In allen bisherigen Fällen wurde die Rechtsauffassung des Landkreises Parchim durch das Verwaltungsgericht bestätigt, die Dauerwohnnutzung musste aufgegeben werden.

Das Bauen in den mit Wochenend- und Ferienhäusern bebauten Bereichen ist stets genehmigungspflichtig, Ausnahmen bilden lediglich Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m. Hierbei handelt es sich nicht um Einhausungen der Terrassen, sondern lediglich um dessen Überdachung.

Bei den ständigen bauaufsichtlichen Kontrollen des Bauordnungsamtes muss immer wieder festgestellt werden, dass an den Gebäuden bauliche Veränderungen vorgenommen werden, die einer Baugenehmigung bedürfen. Diese Baurechtsverstöße werden seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde regelmäßig aufgenommen und geahndet.

Es sollte also niemand darauf vertrauen, dass in abgelegen Gegenden ein heimliches Bauen nicht entdeckt wird.

Ist das Bauen in solchen Bereichen nun gänzlich unmöglich? Diese Frage ist nicht ohne weiteres mit ja oder nein zu beantworten.

Der Gesetzgeber hat dazu verschiedene Regelungen im Baugesetzbuch getroffen.

Zunächst ist zu entscheiden, ob der Bereich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Wo sich das eigene Wochenendhaus befindet, kann nur die  untere Bauaufsichtsbehörde feststellen.

Für den Außenbereich hat der Gesetzgeber ein generelles Bauverbot ausgesprochen. Rechtmäßig mit Baugenehmigung errichtete Wochenend- und Ferienhäuser sind aber in ihrem Bestand geschützt. Sie können zwar  erhalten, dürfen aber nicht erweitert werden. Erfolgt ihre Beseitigung durch Abbruch, geht der Bestandsschutz verloren, ein Wiederaufbau ist dann nicht mehr möglich, da diese Gebäude nach dem Baugesetzbuch im Außenbereich nicht zulässig, umgangssprachlich nicht „privilegiert“ sind.

Der Außenbereich soll, so will es der Gesetzgeber,  für die Allgemeinheit unverbaut bleiben und nicht den individuellen Freizeitwünschen einzelner Nutzer vorbehalten werden. Das gilt auch für die Erweiterung des eigenen Wochenendhauses.

Gleichfalls unzulässig ist die Errichtung von Abstellgebäuden und Carports. Diese Gebäude sind ebenso wie das Wochenendhaus im Außenbereich nicht privilegiert.

Befindet sich das Wochenend- oder Ferienhaus in einem Bereich, der dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dem Innenbereich zugeordnet ist, richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Rahmen der vorhandenen, genehmigten, baulichen Anlagen.

Der Gesetzgeber spricht von einem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung. Dazu müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Haben zum Beispiel alle Gebäude die gleiche überbaute Fläche und Höhe, dann ist eine Erweiterung des Gebäudes über dieses Maß hinaus nicht mehr möglich, weil es den vorhandenen Rahmen überschreiten würde.

Das Gebäude kann allerdings, anders als im Außenbereich, durch ein neues in gleicher Größe ersetzt werden. Eine Baugenehmigung ist dazu natürlich erforderlich.

Bei unterschiedlich großen Gebäuden ist die Erweiterung innerhalb des prägenden Rahmens nach Prüfung möglich.

Nutzungsänderungen von Wochenend- und Ferienhäusern zur Dauerwohnnutzung sind wie eingangs  beschrieben auch im Innenbereich unzulässig, weil sie der prägenden Nutzung widersprechen. Melderechtliche Genehmigungen seitens der Gemeinden sind dabei völlig unbeachtlich.

Teilweise haben die Gemeinden über bebaute Bereiche einen Bebauungsplan gelegt und damit deren städtebauliche Entwicklung eindeutig geregelt. Hier richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben ausschließlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Wie bei den Wochenend- und Ferienhausgebieten, nehmen die Bauaktivitäten auch bei den Bootshäusern im Landkreis Parchim ähnliche Entwicklungen an.

Die vorhandenen „alten“ Gebäude werden erweitert, um den neuen größeren Booten Platz zu geben. Auch diese Bauvorhaben sind genehmigungspflichtig und in vielen Fällen insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Bauplanungsrechtlich gesehen gehören diese Gebäude ebenfalls nicht zu den so genannten privilegierten Vorhaben im Außenbereich.

Jedem Besitzer eines solchen Bootshauses sei demzufolge immer angeraten, seine Bauabsichten vor Realisierung mit den Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde zu besprechen und die Bebauungsmöglichkeiten abprüfen zu lassen, damit keine repressive Anordnung zum Rückbau erlassen werden muss.

Kontakt:
Landkreis Parchim
Bauordnungsamt
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Tel.: 03871-722 400
bauordnung@lkparchim.de sac louis vuitton pas cher , nike kobe 8 pas cher , sac à main longchamp pas cher , christian louboutin femme pas cher , sac longchamp pas cher , air max homme pas cher , nike tn requin pas cher , sac à main louis vuitton pas cher , louis vuitton pas cher
http://www.lkparchim.de
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