Augsburg/gc. Deutsche Pharmafirmen, die die Giftspritzen der US-Justizmit Thiopental füllen, können sich strafbar machen, meint der Augsburger Straf-, Medizin- und Biorechtler Prof. Dr. Henning Rosenau.
Der Augsburger Strafrechtler Henning Rosenau zu Berichten, wonach US-Staaten versuchen, das knapp werdende Gift für ihre Exekutionen u. a. bei deutschen Pharmafirmen zu beschaffen.
Wie die Süddeutsche Zeitung vom 22. Januar 2011 berichtet (siehe
http://www.sueddeutsche.de/panorama/lieferprobleme-in-usa-todesspritze-ohne-gift-1.1049623 ), versuchen US-Staaten, sich in Deutschland mit dem Narkosemittel Thiopental einzudecken, damit den Giftspritzen ihrer Justiz nicht das Gift ausgeht und weiterhin Todesstrafen exekutiert werden können.
Bundesgesundheitsminister Rösler habe zwar die deutschen Pharmafirmen gebeten, entsprechende US-Anfragen zu ignorieren, habe aber juristisch nichts in der Hand. „Er selbst wohl nicht, aber durchaus die deutschen Strafverfolgungsbehörden: Denn die Verantwortlichen in den deutschen Firmen dürften sich ggf. strafbar machen“, meint der Augsburger Strafrechtler Prof. Dr. Henning Rosenau und begründet seinen Standpunkt wie folgt:
„Sofern die Verantwortlichen in den deutschen Firmen die Möglichkeit erkennen und sich gleichgültig damit abfinden, dass das gelieferte Thiopental zur Tötung von Delinquenten genutzt wird, liegt eine strafbare Beihilfe zur Tötung vor (§§ 212, 27 StGB). Eine Beihilfe deshalb, weil die Lieferung in die USA die Exekutionen fördert, sogar offensichtlich kausal für diese ist.“
Hinzu trete, so Rosenau weiter, „ein unscheinbarer und oft übersehener Paragraph, den man sonst mit guten Gründen kritisieren kann, der nun aber einmal wohltuend wirkt: § 9 Abs. 2 S. 2 StGB sorgt dafür, dass der deutsche Lieferant zur Verantwortung gezogen werden kann, auch wenn die Todesspritze in den USA natürlich nicht bestraft werden kann und der Henker dort gerechtfertigt ist. Dieser Paragraph bestimmt nämlich, dass die Straflosigkeit in den USA in Deutschland außer Betracht bleibt. Denn für den Lieferanten gilt unser deutsches Strafrecht, selbst wenn die Tat am Tatort in den USA nicht mit Strafe bedroht ist. In Deutschland wäre aber das Totspritzen eines Verurteilten ein Totschlag. Diese Tat kann die verhängte Todesstrafe nicht rechtfertigen, weil eine solche Strafe der idée europénne, dem europäischen ordre public widerspricht. Es hat zwar lange gebraucht, aber heutzutage ist in Europa die Todesstrafe unter allen Umständen als menschenrechtswidrig zu brandmarken. Dies besagt das 13. Zusatzprotokoll vom 3.5.2002 zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Nicht weniger deutlich sagt es der Bundesgerichtshof: Keinem Staat könne das Recht zustehen, über das Leben seiner Bürger zu verfügen (BGHSt Bd. 41, S. 317, 325). Die Todesstrafe wirkt daher in Deutschland niemals rechtfertigend.“
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air max one pas cher Auch könne sich das deutsche Pharmaunternehmen nicht darauf berufen, es habe nur neutral mit einem Pharmazeutikum gehandelt, so wie etwa der Waffenhändler den Revolver verkaufe, mit dem irgendwann jemand erschossen werde, denn: „Ein Thiopental-Geschäft mit der US-Justiz“, so Rosenau, „verliert den Alltagscharakter, weil – zumal nach dem Brief des Bundesgesundheitsministers –das mehr als hohe Risiko klar ersichtlich ist, dass es der Todesspritze dient. Wozu sollte die US-Justiz solch ein Mittel auch sonst benötigen?“
Kontakt:Henning Rosenau
Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und
Internationales Straf- und Strafprozessrecht,
Medizin- und Biorecht
Universität Augsburg
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86159 Augsburg
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Klaus P. Prem
Pressesprecher
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Fax: 0821-598-5288
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