Neustrelitz/rw/hirsch. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Der Bundesrat muss der GmbH-Reform noch zustimmen. Mit dem Inkrafttreten ist zum 1. November dieses Jahres zu rechnen. Als mögliche Einstiegsvariante (Existenzgründer) ist eine so genannte „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ („Mini-GmbH“) vorgesehen. In dieser Möglichkeit ist kein Mindeststammkapital vorgesehen. Eine Mini-GmbH kann bereits mit einem Euro gegründet werden. Anstelle des Titels „GmbH“ muss diese zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Die Gewinne der Unternehmergesellschaft dürfen zunächst nicht voll an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Ein Viertel des Jahresüberschusses ist jährlich in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Sobald ein Eigenkapital von wenigstens 25.000 Euro angespart worden ist, darf die Unternehmergesellschaft in eine klassische „GmbH“ umfirmieren, muss dies aber nicht. Durch die Umfirmierung entfällt die Ansparpflicht. Das Mindeststammkapital für die Gründung einer klassischen GmbH bleibt unverändert bei 25.000 Euro. Daniel Hirsch Kontakt zum Autor dieses Beitrags: MWH Matussek Walte Hirsch Steuerberatungsgesellschaft mbH Elisabethstraße 30 17235 Neustrelitz Deutschland Tel.: 03981-203291 Fax: 03981-203294 hirsch@mwh-berater.de |