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Deutschland Menschenrechte Pressemitteilung
BKA-Gesetz bedroht Pressefreiheit
Notfalls mit Beugehaft
Zeugnisverweigerungsrecht soll ausgehebelt werden
Redaktion: Reporter ohne Grenzen
Eingestellt am  13.11.2008 Aktualitätsende 22.11.2008
Berlin/gc/rog. Reporter ohne Grenzen (ROG) warnt vor den Folgen für die Pressefreiheit, wenn das BKA-Gesetz in der derzeitigen Fassung am Mittwoch, 12. November 2008, im Bundestag beschlossen wird. „Der Entwurf des ,Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt’ beschneidet das Recht von Journalistinnen und Journalisten, vertraulich zu recherchieren. Grundprinzipien der Pressefreiheit, der Informantenschutz und das Redaktionsgeheimnis, sind gefährdet“, sagt Elke Schäfter, ROG-Geschäftsführerin. Auf der Grundlage des Gesetzesentwurfs könnten die E-Mail-Kommunikation von Journalisten überwacht, Telefonate abgehört und Online-Durchsuchungen angeordnet werden. Zudem kann das BKA von Medienmitarbeitern verlangen, ihr Recherchematerial herauszugeben - notfalls unter Androhung von Zwangsgeld, Beugehaft und Durchsuchung der Redaktionsräume. „Die Regelung schränkt das bisherige Zeugnisverweigerungsrecht von Journalistinnen und Journalisten ein und hebelt den Informantenschutz aus: Medienmitarbeiter dürfen nicht gezwungen werden, ihre Recherchen und ihre Quellen offen zu legen. Der Schutz von Informanten gehört zu den Voraussetzungen für einen kritischen, investigativen Journalismus. Er ist in dem geplanten Gesetz nicht mehr garantiert, kritisiert die ROG-Geschäftsführerin. Insbesondere § 20u des Gesetzesentwurfs, der den „Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen“ regelt, sei fragwürdig. Journalisten sollten genau wie Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete nach § 20 Abs. 1 von Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen werden können. Sie müssten denselben Schutz wie die genannten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern genießen, fordert ROG. Die seit Beginn des Jahres in § 160a der Strafprozessordnung (StPO) festgeschriebene Einteilung der Berufsgeheimnisträger in zwei Klassen muss wieder aufgehoben werden. Die Ermittlungen könnten zwar nach § 20u Abs. 2 nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall unterlassen oder beschränkt werden. Die Beurteilung übernimmt dabei allerdings das BKA selbst. Die Kriterien - das „öffentliche Interesse“ an den von der konkreten Person wahrgenommenen Aufgaben sowie das „Interesse an der Geheimhaltung der anvertrauten Tatsachen“ - sind so weit gefasst, dass bei einer Abwägung die journalistischen Interessen leicht den Ermittlungsabsichten des BKA unterliegen könnten. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen Journalisten zum Thema Terrorismus recherchieren. In der aktuellen „Rangliste der Pressefreiheit 2008“ von ROG steht Deutschland auf Rang 20. Negativ ins Gewicht bei der Bewertung der Lage der Medienfreiheit fiel unter anderem der  Entwurf des BKA-Gesetzes. ROG appelliert an den Deutschen Bundestag, dem Gesetz die Zustimmung zu verweigern. „Wenn der Bundestag der Novelle zustimmt, wäre das ein falsches Signal: Statt sich als Vorreiter für ein unbeschränktes Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit zu präsentieren, höhlt die Regierung Grundfreiheiten im Namen der Terrorabwehr aus“, erklärt Elke Schäfter.

Weitere Informationen:
www.reporter-ohne-grenzen.de
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