Schwerin/gc. In den kommenden Monaten werden insgesamt 2.500 irakische Flüchtlinge aus Jordanien und Syrien in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Etwa 50 von ihnen sollen in Mecklenburg-Vorpommern eine neue Heimat finden. Derzeit wird die Aufnahme der Menschen von Bund und Land vorbereitet. Der Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern fordert vor diesem Hintergrund das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns auf, bei den Planungen die besonderen Bedürfnisse der irakischen Flüchtlinge zu beachten. Ulrike Seemann-Katz, Vorstandsvorsitzende des Flüchtlingsrates MV e.V., erklärt dazu: »Viele der Menschen, die nach Mecklenburg-Vorpommern kommen werden, sind traumatisiert oder krank. Das ergibt sich aus den Aufnahmekriterien des UNHCR, die der Auswahl der Flüchtlinge zugrunde liegen. Den Flüchtlingen, die zu uns kommen, muss die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen durch muttersprachliche Therapeuten beziehungsweise die Unterstützung durch Dolmetscher zugesichert werden. Außerdem sollten der unkomplizierte Zugang zu Beratungsstellen und eine integrative Infrastuktur eine Selbstverständlichkeit sein.« Das setze eine Unterbringung der Flüchtlinge in räumlicher Nähe zu den Hansestädten Hamburg und Lübeck voraus. Denn nur hier seien erforderliche Spezialbehandlungen möglich, so Seemann-Katz weiter. Würde ein Flüchtling beispielsweise in Anklam untergebracht, müsste Mecklenburg-Vorpommern die teils erheblichen Fahrtkosten tragen. Das sei aber alles andere als wirtschaftlich. Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder hatten bereits am 5. Dezember 2008 beschlossen, insgesamt 2.500 Flüchtlingen aus dem Irak dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen (Resettlement). Die Verteilung der Flüchtlinge auf die einzelnen Bundesländer erfolgt nach dem sogenannten Königssteiner Schlüssel. Mecklenburg-Vorpommern wird demzufolge ca. 50 Flüchtlinge aufnehmen. Derzeit leben rund 2 Millionen irakische Flüchtlinge in Lagern in Syrien und Jordanien. Voraussetzung für Ihre Aufnahme in Deutschland ist die besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Menschen. Als besonders schutzbedürftig gilt, wer auf absehbare Zeit nicht in seine irakische Heimat zurückkehren und auch nicht in einem der Nachbarstaaten integriert werden kann. Das betrifft insbesondere Angehörige von im Irak verfolgten Minderheiten einschließlich religiöser Minderheiten, Menschen mit besonderen medizinischen Betreuungsbedarf - darunter traumatisierte Personen und Folteropfer - und allein lebende Frauen mit Kindern.
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Ausführliche Informationen zu den Aufnahme-Kriterien für irakische Flüchtlinge in Deutschland und zum Auswahlverfahren erhalten Sie auf der Internetseite des UNHCR unter http://www.unhcr.de ,
http://www.unhcr.de/fileadmin/unhcr_data/pdfs/rechtsinformationen/4.2._D-Stellungnahmen/090114-InfoRST-IRQ.pdf |