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Deutschland Gesundheit Pressemitteilung
Wo gegessen wird, darf nicht geraucht werden
Gilt seit 1. Januar 2010
Neues Hamburger Passivraucherschutzgesetz
Redaktion: Hamburger Behörde für Soziales
Eingestellt am  02.01.2010 Aktualitätsende 11.01.2010
Dieser Beitrag kann im vollem Umfang kostenlos und frei genutzt werden, wenn www.german-circle.de als Quelle genannt wird.
Hamburg/gc/pm. Pünktlich mit dem neuen Jahr tritt das neue Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) in Kraft. Ab 1. Januar 2010 gilt in Hamburg der Grundsatz: „Wo gegessen wird, darf nicht geraucht werden“.

„Wir wollen die Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens schützen“, so Gesundheitssenator Dietrich Wersich. „Das Gesetz schafft klare Regelungen und unterstreicht, dass nicht zu rauchen der Normalfall ist. Das Rauchen ist hingegen nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.“

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 mussten die bisherigen Regelungen des HmbPSchG angepasst werden. Die Neuregelung tritt nach dem Beschluss der Bürgerschaft vom 9. Dezember zum Jahresbeginn 2010 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

In Gaststätten, in denen zubereitete Speisen angeboten werden, besteht ein generelles Rauchverbot. Der Betrieb von Raucherräumen ist nicht gestattet.

In Gaststätten, die keine zubereiteten Speisen anbieten (so genannte Schankwirtschaften), können Raucherräume eingerichtet werden. Diese müssen baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch das Passivrauchen ausgeschlossen wird. Zudem müssen diese Räume ausreichend belüftet und ausdrücklich gekennzeichnet werden. Der Zutritt zu den Räumen für Personen unter 18 Jahren muss verwehrt sein.

In Gaststätten mit weniger als 75 qm, die keine zubereiteten Speisen anbieten, darf geraucht werden, soweit eine entsprechende Kennzeichnung vorliegt und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt wird. Als zubereitete Speisen gelten nicht Dauerbackwaren, wie z.B. Salzstangen, Brezel, Chips, Nüsse, ungeschältes Obst oder Pralinen.

Das bisherige Rauchverbot bleibt unverändert bestehen in Behörden, Krankenhäusern, Heimen, Schulen, Kindertagesstätten und Jugendzentren, Hochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Sporteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Einzelhandelsgeschäften, Einkaufszentren und Justizvollzugsanstalten. Es gilt dort weiterhin in Gebäuden und erstreckt sich z.B. bei Schulen und Kindertagesstätten auch auf das Freigelände.

Wenngleich Beratung und Aufklärung zu Beginn im Vordergrund stehen, können die Betreiber von Gaststätten bei Verstößen ab dem 1. Januar mit Verwarnungsgeldern zur Rechenschaft gezogen werden. Die Überwachung obliegt weiterhin den Bezirken. In der Silvesternacht werden im Sinne eines „Übergangs mit Augenmaß“ keine Kontrollen durchgeführt.

Eine ausführliche Beschreibung der Neuregelungen sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie im Internet unter www.hamburg.de/nichtraucherschutz.

Aussender:
Hamburger Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Rico Schmidt
Tel: 040-428 63 - 34 78
Fax: 040-428 63 - 38 49
pressestelle@bsg.hamburg.de
http://www.hamburg.de/bsg

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