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Deutschland Menschenrechte G8
G8-Gipfel Heiligendamm
Waffenembargo gegen Darfur durchsetzen
Demonstrationsrecht gewährleisten!
Redaktion: amnesty international Deutschland
Eingestellt am  01.06.2007 Aktualitätsende 20.07.2008

Berlin/gc/ai. amnesty international (ai) hat von den G8-Staaten konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Lage in Afrika gefordert. „Das UN-Waffenembargo gegen Darfur im Sudan muss unbedingt eingehalten werden, Verstöße sind streng zu sanktionieren, sagte Barbara Lochbihler, Generalsekretärin von ai  Deutschland.

Darfur beweist, wie dringend wir ein völkerrechtlich verbindliches Waffenkontrollabkommen brauchen. Zusammen mit ihrem Gast China sind die G8 die weltweit größten Waffenhändler; sie müssen sich selbst in die Pflicht nehmen und aktiv für ein solches Abkommen arbeiten, forderte Lochbihler. Innerhalb Afrikas müssen die G8 u.a. Menschenrechtsinstitutionen finanziell stärken, wie sie es bereits in ihrem Aktionsplan für Afrika 2002 zugesagt hatten. ai hat an die deutschen Behörden appelliert, vor und während des G8-Gipfels in Heiligendamm das Demonstrationsrecht zu gewährleisten. Demonstranten können nicht mit dem pauschalen Hinweis 'Gefahr im Verzug' an der Einreise gehindert werden. Es muss in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, warum die Einreise verweigert wird.

Eine allgemeine Einreisebegrenzung verstößt gegen das Schengen-Abkommen, sagte Lochbihler. Auch dürften Personen nicht willkürlich, sondern nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine geplante Straftat verhaftet werden. Gewalt darf nur ein letztes Mittel sein. Wie beim Polizeihandeln insgesamt gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sagte Lochbihler. Sie kündigte an, ai werde Sammelgewahrsamsstellen für Festgenommene überprüfen.

Menschenrechtsarbeit ist nicht umsonst. Wenn Sie die Arbeit von amnesty international auch finanziell unterstützen möchten, können Sie das ganz einfach hier tun: https://www2.amnesty.de/internet/formulare.nsf/Spenden

Oder spenden Sie auf das Konto 80 90 100, Bank für Sozialwirtschaft BLZ 370 205 00, Verwendungszweck: 1444

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