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Deutschland Politik Pressemitteilung
Klärungsbedarf zwischen Wien und Hamburg
Ticket wirkungslos
Nicht vollstreckt, wenn Fahrer unbekannt
Redaktion: Finanzgericht Hamburg
Eingestellt am  30.03.2010 Aktualitätsende 10.04.2010
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Hamburg/gc/pm.  Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (1 V 289/09) entschieden, dass eine Vollstreck­ung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.

Im Jahre 2007 wurde das auf den Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien/Österreich mehrfach abgestellt. Da sich der Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Person zu geben, an die er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis über eine Geldstrafe in Höhe von rund 350 Euro ein Straferkenntnis ist mit einem Bußgeldbescheid nach deutschem Recht vergleichbar. Der Antragsteller zahlte hierauf jedoch nicht. Deshalb ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis gegenüber dem Antragsteller zu vollstrecken. Der Antragsteller wandte sich zunächst an das Verwaltungsgericht Hamburg, das sich allerdings für nicht zuständig hielt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Hamburg verwies.

Dort fand der Antragsteller dann Gehör. Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg führte in seinem Beschluss (1 V 289/09) aus, dass die Vollstreckung des österreichischen Straferkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland gegen wesentliche Rechtsgrundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoße und deshalb unzulässig sei. Denn mit dem Straferkenntnis aus Österreich solle der Antragsteller allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über Namen und Anschrift der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen Straferkenntnisses verstoße – so der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg – gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten.

Allerdings muss der Antragsteller noch ein wenig zittern. Denn der 1. Senat hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen. Erst dessen Entscheidung wird endgültig Klarheit darüber geben, ob eine Vollstreckung zulässig ist.

Aussender:
Christoph Schoenfeld
Präsidialrichter und Pressesprecher des Finanzgerichts Hamburg
Tel.: 040-42843 7749 oder 7726
Fax: 040-42843 7777

Hintergrund
Das Finanzgericht Hamburg ist als Oberes Landesgericht zuständig für Steuer-, Zoll-, Kindergeld- und  Europäisches Marktordnungsrecht. In Zoll- und Marktordnungsverfahren besteht eine gemeinsame Zuständigkeit auch für die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Sechs Senate mit z. Z. 21 Richterinnen und Richtern entscheiden über rund 1.800 Verfahren im Jahr.
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