Startseite Home Suche Fotos Archiv Service Leserpost Redaktion Impressum Autoren Newsletter German-Circle

NACHRICHTEN ( 1 )

NEWS ARTIKEL
  | einen Leserbrief schreiben | diesen Artikel versenden | ... zurück
Rumänien Ratgeber Bericht
Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren erweitert
Schutz Dritter im Blick
Haftung für Publikationspflicht auf Websites
Redaktion: Daniel Niculescu, LL.M., Legal Advisory Services
Eingestellt am  13.04.2010 Aktualitätsende 17.04.2010
Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Nachnutzungen, Verwertungen, Kopien (auch auszugsweise) dürfen nur mit dem Einverständnis der Autoren oder des Seitenbetreibers veröffentlicht werden.
Bukarest/gc.  Der Rumänien Online Kurier (http://www.zoro.ro) hat den folgenden Fachartikel zum Thema Internetrecht online gestellt., den Sie hier lesen können. Weitere aktuelle Beiträge finden Sie im Rumänien Online Kurier. German Circle bedankt sich für die Übernahmeerlaubnis: Auf Initiative des Senators Iulian Urban (Demokratisch-Liberale Partei, PDL) wurde kürzlich das Insolvenzgesetz 85/2006 durch das Gesetz 25/2010 geändert und ergänzt. Dadurch wurde die persönliche Haftung der Geschäftsführer bei Verstoß gegen Publikationspflichten eingeführt. Eine weitere Ausdehnung der Geschäftsführerhaftung für fehlende Buchhaltungsunterlagen ist zurzeit in Vorbereitung.

Haftung für Publikationspflicht auf Websites
Wenn die insolvente Gesellschaft eine oder mehrere Websites betreibt oder verwaltet, ist die Geschäftsführung verpflichtet, auf diesen Websites innerhalb von 24 Stunden nach Zustellung des richterlichen Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Hinweis auf das Verfahren zu veröffentlichen sowie die Nummer, das Datum und das Gericht anzugeben, welches den Beschluss verkündet hat.

Die neue Regelung dient dem Schutz von Dritten, die aus Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schaden erleiden könnten.

Eine Nichteinhaltung der Vorschriften über die Anzeige der jeweiligen Informationen auf der Website wird nun als Verstoss gegen das Gesetz betrachtet und mit einer Geldbusse von 10.000 bis 30.000 Lei geahndet. Diese ist vom Geschäftsführer zu zahlen.

Die Feststellung der Verstöße und die Festsetzung der Geldbusse sind Aufgaben des Fachbereiches der Nationalagentur der Steuerverwaltung, sei es von Amtes wegen oder auf Antrag des Insolvenzrichters, des Insolvenzverwalters/Liquidators oder anderer interessierter Personen. Art. 45 Abs. (3) wurde dahingehend geändert, dass die von Dritten erlittenen Schäden infolge der Nichteinhaltung der Anzeigepflicht ausschließlich durch die Personen zu ersetzen sind, die die jeweiligen Rechtsgeschäfte als gesetzliche Vertreter des Schuldners abgeschlossen haben. Schließt somit ein Lieferant, der von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis hatte, einen Kaufvertrag mit der insolventen Gesellschaft und kann er den Kaufpreisanspruch gegenüber der betroffenen Gesellschaft nicht realisieren, dann haftet ihm gegenüber der Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft.

Haftung für fehlende Buchhaltungsunterlagen
In einer weiteren Initiative hat Senator Urban auf ein anderes Problem hingewiesen: In der letzten Zeit gibt es immer mehr Insolvenzverfahren, die schnell nach Maßgabe des Art. 131 mangels Masse eingestellt werden, ohne dass die Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. In der Begründung seiner Initiative hat der Senator darauf hingewiesen, dass die in Art. 138 des Insolvenzgesetzes bisher aufgezählten Fälle, die zur Geschäftsführerhaftung berechtigen, nicht ausreichend seien. Damit sei der Weg zum Betrug frei gemacht, dessen Opfer die Gläubiger sind, da es ihnen schwer gelinge, ihre zur Masse angemeldeten Forderungen einzutreiben. Erschwert wird dies, weil die Buchungsunterlagen des Schuldners nicht vorgelegt werden, wodurch es dem Insolvenzverwalter/Liquidator unmöglich ist zu prüfen, ob die in Art. 138 Abs. 1) aufgezählten Verstöße in der Tat begangen wurden.

Auf diese Art und Weise entstand eine neue Form des Betrugs an den Gläubigern durch die einfache oder getarnte Verweigerung der Übergabe der Buchhaltungsunterlagen des Insolvenzschuldners. Die Vertreter des Schuldners berufen sich auf das Nichtvorhandensein von Unterlagen, um sich den jeweiligen Bestimmungen zu entziehen. Der Gläubiger erleidet demzufolge schwere Schäden, was zu Misstrauen sowohl gegenüber dem Geschäftsumfeld als auch der Justiz selbst führt, weil sie den Gläubiger daran hindert, seine Forderungen gegen einen insolventen Schuldner einzutreiben, da es ihm unmöglich ist, Ansprüche auf das Vermögen des Geschäftsführers zu erheben. Zur Klärung der vorgenannten Aspekte wurde vorgeschlagen, die Bestimmungen des Art. 138 Abs. 1) auch auf den Fall auszudehnen, wo sich die Geschäftsführer weigern oder nicht in der Lage sind, die Buchhaltungsunterlagen der insolventen Gesellschaft vollständig vorzulegen. Bei einer Verabschiedung dieses zurzeit im Senat verhandelten neuen Gesetzentwurfs würden die Vertreter der Insolvenzschuldner künftig die volle Haftung für das Vorhandensein der vollständigen Buchhaltungsunterlagen tragen.

Dieser Beitrag wurde bereits im Rumänien Online Kurier veröffentlicht. Den Originalartikel lesen Sie hier: http://www.zoro.ro/index.php?art=3109

Aussender:
Daniel Niculescu, LL.M., Legal Advisory Services

Kontakt:
STALFORT Legal. Tax. Audit.
Büro Bukarest:
Tel.: +40 ? 21 ? 301 03 53
Fax: +40 ? 21 ? 315 78 36
bukarest@stalfort.ro
http://www.stalfort.ro
_______________________________________________
 
Auf http://www.german-circle.de können Sie kostenlos für 9 Tage fremde oder eigene Nachrichten veröffentlichen lassen. Mailen Sie Ihre Texte und Bilder einfach an die Redaktion - redaktion@german-circle.de . Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Bilder und Nachrichten frei von Rechten Dritter sind.
Vielen Dank!
Die Redaktion
  | einen Leserbrief schreiben | diesen Artikel versenden | ... zurück